§ 141 BVergG 2018, § 342 Abs 1 BVergG 2018
VwGH, 10.01.2023, Ra 2019/04/0008
13 Soweit das diesbezügliche Vorbringen der Revision der Sache nach darauf abzielt, dass alle Angebote auszuscheiden gewesen wären und das Verfahren hätte widerrufen werden müssen und dass dies im Zuge der Anfechtung der eigenen Ausscheidensentscheidung geltend gemacht werden könne, steht dem das Erkenntnis VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014, mwN, entgegen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass der Bieter gegen das Ausscheiden seines Angebotes nicht Gründe geltend machen kann, die sich ausschließlich gegen die Fortführung des Vergabeverfahrens an sich richten, ohne dass diese Gründe für sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen. Dies widerspricht – so der Verwaltungsgerichtshof – auch nicht dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, zumal dem betreffenden Bieter weder die Anfechtung der Ausscheidensentscheidung noch die Geltendmachung sämtlicher Gründe, aus denen sich allein die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung ergeben kann, verwehrt ist.