§ 30 Abs 2 VwGG, § 30 Abs 3 VwGG, § 8 Abs 3 Z 1 WVRG 2020
VwGH, 12.02.2021, Ra 2021/04/0008
11 Da eine Zuständigkeit zur Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung (wie hier der Zuschlagsentscheidung) nur bis zur Zuschlagserteilung besteht (siehe § 8 Abs 2 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 [WVRG 2020]), könnte das Verwaltungsgericht Wien auch im Fall einer Aufhebung seines Erkenntnisses vom 12. Oktober 2020 durch den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Revisionsverfahren die Zuschlagsentscheidung nicht mehr für nichtig erklären, sondern lediglich – auf Antrag der Revisionswerberin – das Verfahren als Feststellungsverfahren fortsetzen (und gegebenenfalls feststellen, dass der behauptete Rechtsverstoß vorliegt).