Deskriptoren: Gleichwertigkeit; technische Spezifikation; Eigenbestätigung; Zeitpunkt der Vorlage; Ausstellung von Nachweisen.
Normen: Art 60 RL 2014/25/EU , Art 62 RL 2014/25/EU
Art 10 Abs 2, Art 19 Abs 1 und Art 28 Abs 1 RL 2007/46/EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem öffentlichen Auftraggeber verwehren, im Rahmen einer Ausschreibung für die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, ein Angebot zu akzeptieren, mit dem Bauteile angeboten werden, die unter einen Bauteiltyp fallen, auf den sich die in Anhang IV RL 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte beziehen, ohne dass eine Bescheinigung beigefügt ist, die die Genehmigung dieses Bauteiltyps belegt, und ohne dass Informationen über das tatsächliche Bestehen einer solchen Genehmigung erteilt werden, sofern diese Rechtsakte eine solche Genehmigung vorsehen.