§ 352 Abs 1 BVergG 2018
VwGH, 07.06.2022, Ra 2021/04/0014
21. Der Verwaltungsgerichtshof hat – worauf die Revisionswerberin dem Grunde nach zutreffend hinweist – festgehalten, dass für die Antragslegitimation betreffend die Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht der Nachweis erforderlich ist, dass der Antragsteller zu dem – in diesen Fällen in der Vergangenheit liegenden – Zeitpunkt der Auftragserteilung über die geforderte Eignung verfügt hat, weil bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung die Angebotsfrist auch dafür genutzt werden kann, die Erfüllung der geforderten Eignungsanforderungen erst herzustellen. Es ist daher in einem derartigen Fall keine Eignungsprüfung rückwirkend für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchzuführen (vgl zu allem VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065, Pkt. II.4.3.).