§ 863 Abs 1 ABGB, § 2 Z 15 lit a BVergG 2018
VwGH, 31.03.2022, Ra 2022/04/0015
12. Zum Vorliegen einer Entscheidung des Auftraggebers in Bezug auf die als rechtswidrig monierte Unterlassung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081, dargelegt, dass bei einer Beurteilung einer Unterlassung des Auftraggebers als „Entscheidung“ nur nach außen in Erscheinung tretende Willenserklärungen, etwa in Form einer nachfolgenden Entscheidung des Auftraggebers, „Entscheidungen“ des Auftraggebers sind. Dies ist nicht in Bezug auf jede nachfolgende Entscheidung des Auftraggebers anzunehmen, sondern nur dann, wenn gemäß § 863 Abs 1 ABGB die nachfolgende Entscheidung mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übriglässt, dass der Auftraggeber dadurch eine konkrete Willenserklärung zum Ausdruck bringt (vgl dazu in Bezug auf das Steiermärkische Vergabe-Nachprüfungsgesetz auch VwGH 30.6.2004, 2004/04/0028). So kann der sich auf ein Letztangebot beziehenden Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin – im Gegensatz etwa zur Zuschlagsentscheidung – kein hinreichend bestimmter Erklärungswert zugemessen werden, die Auftraggeberin wolle das Vergabeverfahren nicht wegen dagegen geltend gemachter Gründe widerrufen.