§ 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018, Art 133 Abs 4 B-VG
VwGH, 28.01.2022, Ra 2022/04/0002
18. Inwiefern die detaillierte und wohl abgewogene Begründung des Verwaltungsgerichts, dass fallbezogen ein den Widerruf ausreichend rechtfertigender sachlicher Grund im Sinne des BVergG des § 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 vorliege, unvertretbar sei, vermag die Revision nicht darzutun. Mit ihrem Hinweis auf den ohnehin breit durchgeführten Wettbewerb, der den Widerruf rechtswidrig erscheinen lasse, blendet diese aus, dass die diesem Nachprüfungsverfahren vorangegangene Entscheidung des Preisgerichts auf Grund des von ihr eingebrachten Nachprüfungsantrages aufgehoben worden war und aus diesem Grund eine neuerliche Entscheidung des Preisgerichtes auf Basis der verbleibenden Projekte (bzw fallbezogen auf Basis eines einzigen verbleibenden Projektes) hätte getroffen werden müssen.