§ 83 Abs 1 BVergG 2006
VwGH, 25.01.2022, Ro 2018/04/0017
21. Demgegenüber ist festzuhalten, dass weder der Wortlaut des § 83 Abs 1 BVergG 2006 noch die (oben zitierten) Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte dafür liefern, dass eine Weitergabe des gesamten Auftrages bereits dann vorliegt, wenn die wirtschaftlich weit überwiegenden Leistungen (sowohl ihre Bedeutung für den Auftragsgegenstand als auch ihren wirtschaftlichen Anteil am Gesamtauftragswert betreffend) weitergegeben werden sollen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher dieser Argumentation des Verwaltungsgerichtes nicht beizutreten.