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Das ausführende Mitglied einer Bietergemeinschaft muss die Referenzen selbst haben

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg-Int 2022/10RPA 2022, 376 Heft 6 v. 30.12.2022

Art 58 Abs 4 RL 2014/24/EU , Art 59 RL 2014/24/EU , Art 63 Abs 1 RL 2014/24/EU

EuGH, 30.09.2022, C-592/21
ĒDIENS & KM.LV

34. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art 63 Abs 1 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Art 59 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass, wenn feststeht, dass im Fall der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern die Ausführung der Tätigkeiten, für die Erfahrung erforderlich ist, einem einzigen Mitglied der Gruppe übertragen wird, diese Gruppe die Tätigkeiten, für die Erfahrung erforderlich ist, ausüben muss, so kann sich die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Erfüllung einer vom öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 58 Absatz 4 dieser Richtlinie aufgestellten Erfahrungsbedingung nur auf die Erfahrung dieses Mitglieds der Bietergemeinschaft berufen, und zwar auch dann, wenn die Auftragsunterlagen nicht ausdrücklich vorsehen, dass die Mitglieder einer Bietergemeinschaft von Wirtschaftsteilnehmern diese Bedingung einzeln erfüllen müssen.

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