Deskriptoren: Teilnahme am Vergabeverfahren; Angebotslegung; Antragslegitimation; Schadenersatz.
Normen: Art 263 AEUV, Art 340 Abs 2 AEUV
Die Klageschrift muss den Streitgegenstand sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Darstellung so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und den Unionsgerichten die Ausübung ihrer Kontrollaufgabe ermöglicht. Ebenso müssen die Anträge der Klageschrift eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht.