Deskriptoren: Anfechtungsfrist einer Direktvergabe; Zulässigkeit eines Feststellungsantrags; Kenntnis von der geplanten Auftragsvergabe; Wahl des Vergabeverfahrens; Direktvergabe.
Normen: § 14 TVNPG 2006, § 15 TVNPG 2006
Ein Unternehmer kann durch eine an einer Amtstafel angeschlagene Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung keine Kenntnis von einer beabsichtigten Direktvergabe haben, wenn aus dieser weder erkennbar ist, dass über eine bestimmte Auftragsvergabe entschieden werden soll, noch diese Hinweise bezüglich der Wahl des Vergabeverfahrens (Direktvergabe) enthält.