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Keine Beschränkung der Verpflichtung, bei Unklarheiten Aufklärung zu verlangen

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2022/4RPA 2022, 59 Heft 1 v. 16.3.2022

§ 138 Abs 5 BVergG 2018, § 141 Abs 2 BVergG 2018

VwGH, 08.09.2021, Ro 2020/04/0007

21. 7.2. Ausgehend davon dringt die Revisionswerberin aber auch mit ihrem Vorbringen betreffend das dem Auftraggeber in § 141 Abs 2 BVergG 2018 eingeräumte Ermessen und die Beachtung der Vergabegrundsätze nicht durch. Es wäre schon aus systematischen Erwägungen nicht verständlich, wenn ein Auftraggeber hinsichtlich der Verpflichtung, bei Unklarheiten Aufklärung zu verlangen, keinen Beschränkungen (auf bestimmte Positionen) unterliegt, hinsichtlich der daran anknüpfenden Folge des Ausscheidens eines Angebotes bei unterbliebener Aufklärung hingegen schon. Auch der Wortlaut des § 141 Abs 2 BVergG 2018 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der darin normierte Ausscheidensgrund bei Unklarheiten betreffend die Preisplausibilität auf bestimmte (wesentliche) Positionen beschränkt wäre (vgl weiters VwGH 9.10.2002, 2000/04/0039, wo der Verwaltungsgerichtshof ein Ausscheiden auf Grund des Fehlens einer nachvollziehbaren Aufklärung in einem Fall akzeptiert hat, in dem sich das Aufklärungsersuchen auf nicht wesentliche Positionen bezogen hat).

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