§ 137 Abs 3 BVergG 2018, § 138 Abs 1 BVergG 2018
VwGH, 08.09.2021, Ro 2020/04/0007
18. Dass es dem Auftraggeber im vorliegenden Fall überhaupt nicht gestattet gewesen wäre, eine Aufklärung hinsichtlich der von ihm angenommenen Unklarheiten bei der Kalkulation der in Rede stehenden Positionen im Angebot der Revisionswerberin zu verlangen, wird in der Revision nicht behauptet und ist für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auch nicht ersichtlich. § 138 Abs 1 BVergG 2018 verlangt zwar eine Bedeutung der Unklarheit für die Angebotsbeurteilung. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass eine derartige Bedeutung einen bestimmten Anteil des Wertes einer Position am Gesamtpreis voraussetzen würde bzw eine solche Bedeutung bei einer Position mit dem hier in Rede stehenden Anteil am Gesamtpreis von vornherein zu verneinen wäre.