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„Verlängern“ der Angebotsfrist gemäß § 48 Abs 8 BVergG 2018 ist auch noch nach deren Ablauf möglich und verpflichtend

JudikaturLvWGRoland KataryRPA 2022, 39 Heft 1 v. 16.3.2022

Deskriptoren: Verlängerung der Angebotsfrist nach deren Ablauf; zwingende Fristverlängerung; Festlegen eines späteren Letztabgabetermins; Server und technisches System des Auftraggebers; Empfangsbereitschaft des Servers; Serverausfall; Unterbrechung der Empfangsbereitschaft; Unmöglichkeit der Angebotsabgabe; Sphäre des Auftraggebers; qualifizierte elektronische Signatur; Signatur des Angebots; gesondert anfechtbare Entscheidung.

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