Deskriptoren: Befugnis; Verein; Gemeinnützigkeit; Gewerbeberechtigung; Subunternehmer.
Normen: § 1 Abs 6 GewO 1994, § 153 GewO 1994, § 81 BVergG 2018, § 123 BVergG 2018
Auch gemeinnützige Vereine können der Gewerbeordnung unterliegen. Soweit sie unternehmerisch tätig sind, benötigen sie dafür eine Gewerbeberechtigung. Verfügt ein Verein nicht über die allenfalls erforderliche Gewerbeberechtigung, ist er mangels Befugnis aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden bzw nicht zur Teilnahme zuzulassen.