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Befugnisnachweis von Vereinen in Vergabeverfahren

JudikaturBvWGFelicitas Zacherl , Karlheinz MoickRPA 2022, 27 Heft 1 v. 16.3.2022

Deskriptoren: Befugnis; Verein; Gemeinnützigkeit; Gewerbeberechtigung; Subunternehmer.

Normen: § 1 Abs 6 GewO 1994, § 153 GewO 1994, § 81 BVergG 2018, § 123 BVergG 2018

Auch gemeinnützige Vereine können der Gewerbeordnung unterliegen. Soweit sie unternehmerisch tätig sind, benötigen sie dafür eine Gewerbeberechtigung. Verfügt ein Verein nicht über die allenfalls erforderliche Gewerbeberechtigung, ist er mangels Befugnis aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden bzw nicht zur Teilnahme zuzulassen.

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