Deskriptoren: Geldbuße; Konzession; Monopol; mündliche Verhandlung; Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen; Trafiken; Verfristung.
Rechtsgrundlagen: BVergGKonz 2018, TabMG 1996
Gemäß § 6 Abs 2 BVergGKonz 2018 muss mit der Vergabe einer Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionär übergehen, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionär getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können.