Deskriptoren: Direktvergabe; Erfüllungsinteresse; entgangener Gewinn; Kausalität; Behauptungs- und Beweislast; Effektivitätsgrundsatz; vorprozessuale Kosten.
Normen: § 337 Abs 3 BVergG 2006, § 369 Abs 3 BVergG 2018
Auch im Fall einer rechtswidrigen Direktvergabe steht das Erfüllungsinteresse nur dann zu, wenn der Vertrag ohne Pflichtverletzung zustande gekommen wäre, dem Geschädigten also nach Durchführung der rechtlich gebotenen Ausschreibung der Zuschlag erteilt werden hätte müssen.