§ 140 Abs 1 BVergG 2018
LVwG Wien, 27.01.2021, VGW-123/087/14461/2020
Eine unzureichende Dokumentation im Vergabeakt, der eine möglicherweise unzureichende Prüfung im Vergabeverfahren vorangegangen ist, kann aber im Nachprüfungsverfahren nicht saniert werden, vielmehr hat die Auftraggeberin eine – auch eine nachprüfende Kontrolle standhaltende – Aktendokumentation vorzunehmen. Die von der Auftraggeberin vorgenommene Prüfung bleibt hinter den Anforderungen des Transparenzgebotes zurück.