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Vorlage zu alter Nachweise

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2021/80RPA 2021, 112 Heft 2 v. 15.4.2021

§ 79 Z 1 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018

LVwG NÖ, 25.07.2020, LVwG-VG-6/001-2020

Sind nach den Ausschreibungsunterlagen Nachweise vorzulegen, die nicht älter als zwei Monate sind und werden Nachweise vorlegt, die älter sind, handelt es dabei um nicht verbesserbare Mängel. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Bieter zur Vorlage aktuellerer Bestätigungen aufzufordern. [...] Eine [entgegen den Ausschreibungsunterlagen] vorgelegte [ältere] Bestätigung stellt einen selbständigen Ausscheidungsgrund dar, da dadurch jedenfalls ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot gelegt wurde (§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG) und die Eignung im Zeitpunkt der Angebotsöffnung (§ 79 Z 1 BVergG) nicht nachgewiesen ist (§ 141 Abs 1 Z 2 BVergG).

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