§ 79 Z 1 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
LVwG NÖ, 25.07.2020, LVwG-VG-6/001-2020
Sind nach den Ausschreibungsunterlagen Nachweise vorzulegen, die nicht älter als zwei Monate sind und werden Nachweise vorlegt, die älter sind, handelt es dabei um nicht verbesserbare Mängel. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Bieter zur Vorlage aktuellerer Bestätigungen aufzufordern. [...] Eine [entgegen den Ausschreibungsunterlagen] vorgelegte [ältere] Bestätigung stellt einen selbständigen Ausscheidungsgrund dar, da dadurch jedenfalls ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot gelegt wurde (§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG) und die Eignung im Zeitpunkt der Angebotsöffnung (§ 79 Z 1 BVergG) nicht nachgewiesen ist (§ 141 Abs 1 Z 2 BVergG).