§ 137 Abs 3 BVergG 2018
LVwG NÖ, 08.07.2020, LVwG-VG-5/002-2020
Eine vertiefte Angebotsprüfung dient der Überprüfung der Preise des Angebotes und nicht deren Neukalkulation, würde doch eine Neukalkulation dem Bieter die Möglichkeit eröffnen, einen ursprünglich möglicherweise unplausiblen Preis zu einem plausiblen zu machen, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Verfahrens widerspräche (vgl EuGH RS C-87/94 , Kommission gg Königreich Belgien, „Wallonische Omnibusse“, Slg 1996, I-2071; VwGH 2007/04/0218).