§ 251 Abs 1 BVergG 2018
LVwG Wien, 15.06.2020, VGW-123/029/3128/2020
Jedes Eignungskriterium kann es einzelnen Unternehmern erschweren, ein Angebot zu legen. Die damit bewirkte Wettbewerbsbeschränkung ist am allgemeinen Sachlichkeitsgebot zu messen; sie muss einer anerkannten Zielsetzung dienen und zu dieser in einer vernünftigen Relation stehen. Die Mindestanforderungen müssen daher dem Auftragsgegenstand angemessen sein (VwGH 22.04.2010, 2008/04/0077 zu § 70 Abs 1 BVergG 2006) Daraus ergibt sich aber, dass das verlangte Niveau an Eignung in Beziehung zur nachgefragten Leistung zu setzen ist. (VwGH 27.02.2019, Ra 2019/04/0019).