§ 4 Abs 1 Z 1 BVergG 2018, § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
LVwG NÖ, 08.06.2020, LVwG-VG-3/001-2020
Ein Unternehmen kann nicht bereits dann als öffentlicher Auftraggeber betrachtet werden, wenn es von einem öffentlichen Auftraggeber gegründet wurde oder seine Tätigkeiten mit Geldmitteln finanziert werden, die aus Tätigkeiten eines öffentlichen Auftraggebers fließen. Vielmehr muss es sich ua um eine Einrichtung handeln, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind (EuGH Rs C-44/96 – Mannesmann/Strohhal; Stefan Heid, Hubert Reisner, Daniel Deutschmann, Berthold Hofbauer, BVergG 2018, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018, Verlag Österreich, Anm 41 zu § 4).