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Rechtfertigung einer Kostenverlagerung in andere Positionen?

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2021/72RPA 2021, 110 Heft 2 v. 15.4.2021

§ 137 BVergG 2018

LVwG Wien, 07.05.2020, VGW-123/072/2017/2020

Eine Kostenverlagerung in andere Positionen und die Angabe von Nullpreisen in den eigentlich dafür vorgesehenen Positionen ist zwar im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Kalkulation grundsätzlich dann zulässig, wenn dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine solche Rechtfertigung ansatzweise in der mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren versucht.

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