§ 137 BVergG 2018
LVwG Wien, 07.05.2020, VGW-123/072/2017/2020
Eine Kostenverlagerung in andere Positionen und die Angabe von Nullpreisen in den eigentlich dafür vorgesehenen Positionen ist zwar im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Kalkulation grundsätzlich dann zulässig, wenn dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine solche Rechtfertigung ansatzweise in der mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren versucht.