§ 32 Abs 1a GewO 1994
LVwG Wien, 12.03.2020, VGW-123/074/1245/2020
Die Antragsgegnerin hat eine obere Maximalgrenze von 15% für berufsfremde Tätigkeiten sowie eine damit einhergehende Preisanpassung in Punkt 7 der BVB vorgesehen. Die 15%-Grenze hat die Antragsgegnerin mit § 32 Abs 1a GewO begründet. Die Antragsgegnerin hat damit nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu den beiden Maximalgrenzen gelangt ist und hat zudem eine Möglichkeit der Preisanpassung vorgesehen. Wenn die Antragstellerin argumentiert, dass die spezifischen Eigenheiten der verschiedenen Lose nicht berücksichtigt worden seien, ist sie auf diese Möglichkeit der Preisanpassung für berufsfremde