§ 21 Abs 2 BVergG 2018, § 6 Abs 1 NÖ VNG 2003
LVwG NÖ, 18.12.2019, LVwG-VG-9/002-2019
Verfahrenseinleitende Anträge können nur dann einer Bietergemeinschaft zugerechnet werden, wenn der Einschreiter die Eigenschaft der Prozesshandlung als Vertretungshandlung, mithin als solche im fremden Namen, unmissverständlich offenlegt (vgl VwGH 2005/07/0035; 2005/05/0252). Alleine der Umstand des Bestehens einer Vollmacht genügt daher nicht, die Handlung als eine solche eines Dritten beurteilen zu können. Ob eine Prozesshandlung im eigenen oder fremden Namen gesetzt wird, ist nach deren objektiven Erklärungswert zu beurteilen (vgl etwa VwGH Ra 2019/12/0040). Lässt sich aus ihr eine solche Zuordnung nicht treffen, liegt es an der Behörde, die Zurechnung durch entsprechende Erhebungen zu klären (vgl VwGH 2006/21/0159); ist sie hingegen unmissverständlich, ist ihr eine Umdeutung selbst dann verwehrt, wenn alleine diese dem Anbringen zum Durchbruch verhelfen könnte (VwSlg 18.668 A/2013).