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Antragstellung nur durch aller Mitglieder der Bietergemeinschaft

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2021/69RPA 2021, 110 Heft 2 v. 15.4.2021

§ 2 Z 12 BVergG 2018, § 21 Abs 2 BVergG 2018, § 6 Abs 1 NÖ VNG 2003

LVwG NÖ, 18.12.2019, LVwG-VG-9/002-2019

Demnach ist, wenn eine Arbeits- oder Bietergemeinschaft ein Angebot gelegt hat und sich in weiterer Folge die Notwendigkeit ergibt, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, nur die Arbeits- oder Bietergemeinschaft als solche zur Antragstellung berechtigt, nicht hingegen einzelne ihrer Mitglieder (EBRV 1171 BlgNR 22. GP 41; VwGH 8.8.2018, Ro 2015/04/0028 ua [zur gleichartigen Rechtslage nach dem BVergG 2006]).

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