§ 2 Z 12 BVergG 2018, § 21 Abs 2 BVergG 2018, § 6 Abs 1 NÖ VNG 2003
LVwG NÖ, 18.12.2019, LVwG-VG-9/002-2019
Eine Grobprüfung des Antragsvorbringens der A GmbH vom 13.12.2019 ergab, dass dieser die Antragsvoraussetzungen nach § 6 Abs 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz offensichtlich fehlen. So steht im konkreten Fall aufgrund der vorliegenden Unterlagen unstrittig fest, dass die A GmbH als Teil einer Bietergemeinschaft (gemeinsam mit E) am Vergabeverfahren beteiligt war. Wenngleich es sich bei Bietergemeinschaften iSd § 2 Z 12 BVergG 2018 um Gesellschaften bürgerlichen Rechts handelt, denen grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit zukommt, gilt im Vergaberecht insoweit anderes, als ihnen das Gesetz selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte einräumt. So können Arbeits- und Bietergemeinschaften nach § 21 Abs 2 BVergG 2018 grundsätzlich Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, ohne dafür (mit Ausnahmen) verpflichtet zu sein, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass sich auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts als einheitlicher Bieter am Vergabeverfahren beteiligen können.