§ 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018
LVwG Wien, 04.04.2019, VGW-123/074/3389/2019
Die Antragstellerin hat mit der oben dargestellten Kalkulation und den vorgelegten K Blättern ein der Ausschreibung nicht entsprechendes Angebot abgegeben, weil nicht sämtliche Personalkosten, Transportkosten, Steuern und Abgaben einkalkuliert waren. Sie hat damit den Ausscheidensgrund des § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 verwirklicht, weshalb die Ausscheidensentscheidung zu Recht erfolgt ist.