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Kein verbundenes Unternehmen

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2021/57RPA 2021, 107 Heft 2 v. 15.4.2021

§ 2 Z 40 BVergG 2006, § 83 Abs 1 BVergG 2006

LVwG Wien, 08.02.2019, VGW-123/046/13423/2018

Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als verbundenes Unternehmen ins Spiel gebrachte D. GmbH ist zwar als Subunternehmer für wesentliche Auftragsteile, nämlich für „Elektroleistungen“ vorgesehen, sie ist jedoch kein mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verbundenes Unternehmen im Sinne des § 2 Z 40 BVergG 2006. Laut Firmenbuchauszug hält die D. GmbH zwar 50% der Gesellschaftsanteile an der Antragstellerin (die anderen 50% werden von der als Subunternehmerin für Bauleistungen genannten F. Gesellschaft m.b.H. gehalten), sie ist damit allerdings nicht Mehrheitseigentümerin und übt aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der finanziellen Beteiligungen keinen beherrschenden Einfluss auf die präsumtive Zuschlagsempfängerin aus. Ein konsolidierter Jahresabschluss liegt unbestrittener Maßen nicht vor. In der mündlichen Verhandlung ist auch nicht hervorgekommen, dass auf Grund der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften ein verbundenes Unternehmen vorliegt. Weder gibt es einen Syndikatsvertrag noch rechtsverbindliche Vorgaben, die einen beherrschenden Einfluss der D. GmbH bzw der F. Gesellschaft m.b.H. auf die präsumtive Zuschlagsempgfängerin gewährleisten würden. Der Umstand, dass auf der Basis mündlicher Absprachen zwischen Protagonisten der F. Gesellschaft m.b.H. und der D. GmbH Dipl.-Ing. E. D. de facto die operativen Angelegenheiten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin alleine besorgt, stellt der Gesetzgeber nicht ab. Dies, zumal diese Kostellation rechtlich nicht abgesichert ist und für den Fall, dass der zweite, von der F. Gesellschaft m.b.H. entsandte Geschäftsführer Ing. G. H. gemeinsam mit dem gleichfalls von der F. Gesellschaft m.b.H. entsandten Prokuristen Ing. K. L. eine zuvor nicht abgesprochene operative Entscheidung trifft, für die D. GmbH keine rechtliche Handhabe besteht, dies zu verhindern.

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