§ 139 Abs 2 Z 3 BVergG 2006
LVwG Wien, 04.12.2018, VGW-123/077/12832/2018
Wenn die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren darauf verweist, dass ein objektiver Vergleich der abgegebenen Angebote auch ohne Widerruf möglich sei, so ist ihr entgegen zu halten, dass daraus für die Antragstellerin nichts gewonnen ist, weil auch eine etwaige objektive Vergleichbarkeit der abgegebenen Angebote die Zulässigkeit des Widerrufs aus sachlichem Grund nicht ausschließt.