§ 131 Abs 1 BVergG 2006
LVwG Wien, 15.11.2018, VGW-123/074/13605/2018
Bei der Begründung der Auftraggeberentscheidung gemäß § 131 Abs 1 BVergG 2006 kommt es darauf an, dass es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierter Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Dies gilt gleichermaßen für die hier angefochtene Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung. Das bedeutet, dass nicht jedes vom Bieter in der bekämpften Entscheidung vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit führt. Dies würde nämlich auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinauslaufen, weil sich die Forderung nach der Präzisierung ad infinitum fortsetzen ließe (VwGH 21.1.2014, 2011/03/0133; 9.4.2013, 2011/04/0224 ua.).