§ 41a Abs 6 BVergG 2006
LVwG Tirol, 07.11.2018, LVwG-2018/S2/1387-10
Aus § 41a Abs 6 BVergG 2006 geht nicht hervor, dass die Bestimmungen des 5. Abschnittes des dritten Hauptstücks des BVergG 2006 betreffend die Eignung der Unternehmer anwendbar wären. Ebenso wenig ergibt sich, dass jedenfalls eine nähere Eignungsprüfung durchgeführt werden müsste. Über die Art und Weise der Eignungsprüfung