§ 301 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 11.02.2021, W131 2238132-1/59E
3.2.3.. Der VwGH hat anhand der Preisaufklärung klargestellt, dass die vom AG entrierte (Preis-) Aufklärung dazu führt, dass die vom Bieter vor dem AG abgegebene Aufklärung Maßstab dafür ist, ob Preiszweifel ausreichend aufgeklärt wurden. Ein Nachschieben weiterer Aufklärungsargumente vor der Vergabekontrolle ist nicht mehr zulässig. Siehe dazu insb VwGH Zl 2007/04/0102.