§ 25 Abs 1 VwGVG, § 200 BVergG 2018, § 333 BVergG 2018
BVwG, 11.02.2021, W131 2238132-1/59E
3.1.2.. Dass die Öffentlichkeit großteils nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte, geht auf § 25 VwGVG und insb das diesbezügliche Bestreben der ASt zurück, dem zuzugestehen ist, dass ein Geheimnis rechtlich das einem beschränkten Personenkreis zugängliche Wissen ist, an dem Geheimhaltungsinteresse besteht. Zum so verstandenen Geheimnisbegriff siehe zB Fabrizy, StGB11 § 121 StGB Rz 1. Ausweislich des BVergG wissen über Angebotsinhalte eines Bieters idR nur der Bieter selbst und der Auftraggeber Bescheid, womit dieses einem beschränkten Personenkreis zugängliche Wissen als Geheimnisvoraussetzung vorlag, siehe dazu insb auch § 200 BVergG.