ÖNORM B 2018
BVwG, 13.11.2020, W131 2233638-2/101E
3.2.3.. Wenn insb die AG für ihren Standpunkt auf die Widerspruchsregelung des Punkts 5.1.3. der Ö-Norm B-2118 hinweist, ist festzuhalten, dass diese Ö-Norm nach ihrem Zweck nur Sachverhalte nach Vertragsabschluss regelt und zudem nur über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AG für Bauaufträge (= AGB) Geltung erlangen soll, wobei diese AGB der AG die subsidiäre Geltung der Ö-Norm ausdrücklich nur für die Zeit nach Auftragserteilung vorsehen.