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Keine Anwendbarkeit einer Vertragsnorm im Vergabeverfahren

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2021/37RPA 2021, 103 Heft 2 v. 15.4.2021

ÖNORM B 2018

BVwG, 13.11.2020, W131 2233638-2/101E

3.2.3.. Wenn insb die AG für ihren Standpunkt auf die Widerspruchsregelung des Punkts 5.1.3. der Ö-Norm B-2118 hinweist, ist festzuhalten, dass diese Ö-Norm nach ihrem Zweck nur Sachverhalte nach Vertragsabschluss regelt und zudem nur über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AG für Bauaufträge (= AGB) Geltung erlangen soll, wobei diese AGB der AG die subsidiäre Geltung der Ö-Norm ausdrücklich nur für die Zeit nach Auftragserteilung vorsehen.

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