§ 141 Abs 2 BVergG 2018
BVwG, 02.11.2020, W120 2233601-1/39E
Im konkreten Fall hätte eine weitere Mängelbehebung die Antragstellerin gerade zu jener Begünstigung in ihrer Wettbewerbsstellung im Vergleich zu den anderen Bietern geführt, als sie erst deutlich nach dem relevanten Stichtag Nachweise zur Ausschreibungskonformität der angebotenen Fahrzeugrückhaltesysteme erbringen hätte können und daher erheblich mehr Zeit zur Ausarbeitung ihres Angebotes gehabt hätte. Durch das zuerst – bis heute anhaltende – Nicht-Offenlegen der Antragstellerin, wie sie einen Unterfahrschutz auszurüsten beabsichtige und dem in der Folge auf ein konkretes Aufklärungsersuchen, getätigte allgemeine Schreiben der Antragstellerin, im Bedarfsfall einen Unterfahrschutz anzubringen, hätte die Antragstellerin deutlich mehr Zeit als die anderen Bieter, sodass die Wertung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 25.02.2004, 2003/04/0186) zur Unterscheidung von behebbaren und unbehebbaren Mängeln auf den vorliegenden Sachverhalt insoweit übertragbar ist, als die Ausführungen der Antragstellerin auf das konkrete Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin so unklar ausfiel, dass eine weitere Aufklärung gegen die Bietergleichbehandlung verstoßen hätte.