§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
BVwG, 02.09.2020, W187 2233221-2/27E
Die Nichtabgabe von Kalkulationsformblättern ist grundsätzlich als behebbarer Mangel zu behandeln (BVA 5. 6. 2003, 12N-32/03-17). Die Nachreichung von Kalkulationsformblättern kann nicht zu einer Veränderung der Wettbewerbsposition führen, weil die Positionspreise ja im Angebot bereits feststehen. Ihre Herleitung ist für Nachtragsforderungen von Bedeutung. Ganz abgesehen davon muss der Bieter das Angebot ja bereits vor der Abgabe kalkuliert haben, sodass auch ein zeitlicher Vorteil gegenüber den Mitbietern bei der Erstellung der Kalkulationsblätter nicht in Frage kommt. Überdies ist bei der Gestaltung der gegenständlichen Ausschreibung zu berücksichtigen, dass