§ 7 ABGB, § 1302 ABGB, § 341 BVergG 2018
BVwG, 30.07.2020, W131 2229809-2/13E
Nachdem der Pauschalgebührenersatz nach § 341 BVergG nach dem Konzept des BVergG letztlich auf auftraggeberseitg rechtswidrige Vergabeverfahrenshandlungen zurückgeht, ist nach hier vertretener Auffassung mangels besonderer Regelungen im BVergG analog gemäß § 7 ABGB auf die schadenersatzrechtliche Regelung des § 1302 Satz 2 2. Fall ABGB zurückzugreifen, nach welcher mangels Klarheit über die Schädigungs- bzw Verursachungsanteile der einzelnen Haftungsverantwortlichen jeder [hier:] Auftraggeber auf das Ganze in Anspruch genommen werden kann und sich danach im Innenverhältnis allenfalls (teil-) regressieren kann.