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Rechtfertigung des Widerrufs im Feststellungsverfahren

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2021/17RPA 2021, 98 Heft 2 v. 15.4.2021

§ 20 Abs 4 BVergG 2018, § 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018, § 334 Abs 4 Z 1 BVergG 2018, § 356 Abs 1 BVergG 2018

BVwG, 24.07.2020, W131 2230662-1/28E

Wenn der VwGH zur Kann-Bestimmung des § 278 BVergG 2006 den nachträglichen Austausch des Widerrufsgrunds zu Zl 2008/04/0109 ausdrücklich als zulässig angesehen hat und danach dort die Abweisung des Nichtigerklärungsantrags bestätigte, geht der erkennende Senat in Anwendung dieser Grundsätze auch hier davon aus, dass das gegenständliche Feststellungsbegehren abzuweisen ist, wenn (überhaupt nur) ein sachlicher Widerrufsgrund erweislich ist.

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