§ 137 BVergG 2018, § 138 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018
BVwG, 15.07.2020, W131 2229809-1/52E
Um allerdings gestützt auf § 141 Abs 1 Z 3 BVergG gesetzmäßig ausscheiden zu können, hätte die BBG der ASt im Rahmen ihrer Preisprüfung ausdrücklich und damit transparent gemäß § 20 Abs 1 BVergG offen legen müssen, dass sie bei den Wartungspreisen der ASt von kollektivvertragswidrig zu niedrigen Personalkosten bzw von der Anwendung eines falschen Kollektivvertrags und von zu geringen (variablen) Fahrtkosten ausgeht. Erst dadurch wäre die gesetzmäßige Feststellung des Ausscheidensgrunds gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG möglich gewesen.