§ 300 Abs 2 BVergG 2018
BVwG, 01.07.2020, W187 2231549-2/21E
3.3.2.4. Die fehlende Konkretisierung der Maßnahmen im Zuge der Aufklärung machte es auch der Auftraggeberin unmöglich, auf Grundlage dieser Aufklärung die Plausibilität der angebotenen Preise zur prüfen. Schließlich darf noch in Erinnerung gerufen werden, dass die in den K7-Blättern genannte Kalkulation nach Position 00.A611 die Grundlage von Nachforderungen darstellt und gerade die Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 aufgrund der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Rechtslage lediglich für den Zeitraum von 15. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen waren und aufgrund der derzeitigen zwingenden Rechtslage für die gesamte Baudauer gelten sollen, weshalb jedenfalls Nachforderungen aus diesem Grund zu erwarten sind.