§ 36 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, § 36 Abs 1 Z 5 BVergG 2018
BVwG, 18.06.2020, W187 2229416-1/33E
3.3.1.3. Im vorliegenden Fall stützt sich die Auftraggeberin auf den Ausnahmetatbestand des § 36 Abs 1 Z 2 lit a BVergG, um das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wählen zu können, da die Lieferung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist. Die bloße Behauptung durch den Auftraggeber genügt jedenfalls nicht, um sich auf den Ausnahmetatbestand berufen zu können. Vielmehr sind ernsthafte Nachforschung auch auf europäischer Ebene notwendig (zB EuGH 15. 10. 2009, C-275/08 , Kommission/Deutschland, Slg 2009, I-168, Rn 62 f).