§ 36 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, § 36 Abs 1 Z 5 BVergG 2018
BVwG, 18.06.2020, W187 2229416-1/33E
3.3.1.2. Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung dar, einen öffentlichen Auftrag in einem wettbewerblichen Verfahren zu vergeben (zB EuGH 13. 1. 2005, C-84/03 , Kommission/Spanien, Slg 2005, I-139, Rn 47). Als Ausnahme sind die Voraussetzungen für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eng auszulegen. Wer sich auf diesen Ausnahmetatbestand stützt, muss das Vorliegen der Voraussetzungen dafür nachweisen (zB EuGH 11. 1. 2005, C-26/03 , Stadt Halle und RPL Recyclingpark Lochau, Slg 2005, I-1, Rn 46).