Deskriptoren: öffentlicher Auftrag; Anwendbarkeit von Unionsrecht; Entgeltlichkeit; Angebotspreis von Null; vertiefte Angebotsprüfung.
Normen: Art 2 Abs 1 Z 5 RL 2014/24/EU
Eine Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gerichtshof ist bei Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen, dann gerechtfertigt, wenn die Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch die Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden.