Deskriptoren: Zulässigkeit außerordentliche Revision; Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen regelmäßig nicht revisibel; Erklärungswert Bekanntmachung.
Normen: Art 133 Abs 4 B-VG, § 34 VwGG
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die außerordentliche Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.