§ 2 Z 48 BVergG 2006
LVwG Sbg, 10.09.2018, 405-5/47/1/25-2018
Nach der Literatur muss die Beschaffungsfunktion im Zusammenhang mit einer zentralen Beschaffungsstelle auf Dauer (und nicht bloß für eine einmalige Tätigkeit) angelegt sein; die einmalige Entfaltung einer Beschaffungsfunktion für andere Auftraggeber führt demnach nicht dazu, dass der betreffende öffentliche Auftraggeber, der die Leistungen für andere Auftraggeber beschafft oder an der Beschaffung als vergebende Stelle mitwirkt, als zentrale Beschaffungsstelle zu qualifizieren sei (vgl M. Fruhmann, aaO, Rz 5; vgl in diesem Sinne auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 3 Z 44 BVergGVS).