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Dauerhafte Einrichtung einer zentralen Beschaffungsstelle

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2020/65RPA 2020, 254 Heft 4 v. 15.8.2020

§ 2 Z 48 BVergG 2006

LVwG Sbg, 10.09.2018, 405-5/47/1/25-2018

Nach der Literatur muss die Beschaffungsfunktion im Zusammenhang mit einer zentralen Beschaffungsstelle auf Dauer (und nicht bloß für eine einmalige Tätigkeit) angelegt sein; die einmalige Entfaltung einer Beschaffungsfunktion für andere Auftraggeber führt demnach nicht dazu, dass der betreffende öffentliche Auftraggeber, der die Leistungen für andere Auftraggeber beschafft oder an der Beschaffung als vergebende Stelle mitwirkt, als zentrale Beschaffungsstelle zu qualifizieren sei (vgl M. Fruhmann, aaO, Rz 5; vgl in diesem Sinne auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 3 Z 44 BVergGVS).

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