§ 83 Abs 1 BVergG 2006, § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
LVwG Vlbg, 26.07.2018, LVwG-314-7/2018-S2
Durch die Regelung des § 83 Abs 1 BVergG soll ein „Auftragshandel“ unterbunden werden. Diesen Zweck kann die Regelung nur dann erfüllen, wenn nicht bereits jede Leistung des Auftragnehmers, mag sie noch so klein oder unbedeutend sein, dazu führt, dass keine Weitergabe des gesamten Auftrages im Sinne des § 83 BVergG 2006 vorliegt. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Leistungen des Auftragnehmers ausreichen, um eine Weitergabe des gesamten Auftrages im Sinne des § 83 BVergG 2006 auszuschließen. Dabei kommt es nicht auf eine formale Betrachtung an (zB ob bestimmte Positionen als wesentlich gekennzeichnet wurden oder nicht), sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse.