§ 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006
LVwG Wien, 14.06.2018, VGW-123/074/6204/2018
Zu der im Nachprüfungsverfahren thematisierten Spekulationseignung durch Minderabruf in der verfahrensgegenständlichen Position hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zwei Mails vom 30.5.2017 vorgelegt. Nach den getroffenen Feststellungen war ein Minderabruf in dieser Position daraus nicht abzuleiten. Auch ergaben sich sonst keine Hinweise auf eine solche Spekulationsabsicht der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Bestandfest sind 48 Stück P. ausgeschrieben, welche von der Teilnahmeberechtigten in ihrem Angebot kalkuliert wurden. Festgelegte Anforderungen sind nach dem Grundsatz der Selbstbindungswirkung der Ausschreibung für das gesamte Vergabeverfahren bindend. Ein spekulativer Zusammenhang zwischen den Mails vom 30.5.2017 und der am 12.3.2018 bekannt gemachten