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Risiko des Antragstellers bei Einbringen eines Nachprüfungsantrags beim Bundesverwaltungsgericht nach 15.00 Uhr

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2020/54RPA 2020, 252 Heft 4 v. 15.8.2020

§ 345 Abs 3 BVergG 2018, § 350 Abs 5 BVergG 2018, § 19 Abs 2 BVwGG, § 20 Abs 1 GO-BVwG

BVwG, 19.06.2020, W273 2231776-1/2E

3.2.5.. Der Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde beim Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2020 um 15:18 Uhr per Web-ERV und somit außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes eingebracht. Gemäß § 19 Abs 2 BVwGG wurden daher allfällige Pflichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vornahme bestimmter Handlungen frühestens mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst. Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes endeten am 08.06.2020 um 15.00 Uhr und begannen wieder am 09.06.2020 um 08:00 Uhr gemäß § 20 Abs 1 GO-BVwG. Mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 09.06.2020 um 08:00 Uhr langte der Antrag auf Nichtigerklärung beim Bundesverwaltungsgericht ein und löste die Verständigungspflichten des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 345 Abs 3 und § 350 Abs 5 BVergG 2018 aus.

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