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Keine Nachnennung notwendiger Subunternehmer

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2020/45RPA 2020, 249 Heft 4 v. 15.8.2020

§ 98 Abs 1 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018, § 363 BVergG 2018

BVwG, 12.03.2020, W139 2224102-2/33E

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die bestandfesten Ausschreibungsunterlagen objektiv dahingehend zu verstehen sind, dass auch jene von unabhängigen Sachverständigen vorzunehmenden Revisionen als Maßnahmen der Instandhaltung bei Gebäuden vom Leistungsinhalt erfasst sind. Eine persönliche Ausführung dieser Leistungen durch den Auftragnehmer selbst kommt, wie aufgezeigt, von vornherein nicht in Betracht und die Antragstellerin verfügt auch nicht über die entsprechende Befugnis. Jene unabhängigen Dritten, welche die in Rede stehenden Überprüfungsleistungen durchführen, stellen demnach notwendige Subunternehmer dar. Entsprechend den bestandsfesten Festlegungen waren alle Subunternehmer bereits mit dem Teilnahmeantrag bekannt zu geben. Die Antragstellerin machte für die betreffenden Sachverständigenprüfungen,

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