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Keine erstmalige Nennung von Subunternehmern in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2020/44RPA 2020, 249 Heft 4 v. 15.8.2020

§ 98 Abs 1 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018, § 363 BVergG 2018

BVwG, 12.03.2020, W139 2224102-2/33E

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin mit Blick auf das gesamte Vergabeverfahren (zu Lasten der Mitbieter) materiell erheblich verbessert würde, würde man – im Übrigen entgegen den bestandsfesten Ausschreibungsfestlegungen – eine Mängelbehebung in Bezug auf den Teilnahmeantrag durch die beinahe vollumfänglich erst im Angebot erfolgte Namhaftmachung von Subunternehmern und die Bezeichnung der sie betreffenden Leistungsteile und des – in den Betreiberkonzepten der Antragstellerin überdies nicht näher dargestellten – Umfangs der Leistungen zulassen. Es liegt sohin ein unbehebbarer Mangel vor, sodass die Angebote der Antragstellerin hinsichtlich der Lose 2 und 3 sohin im Ergebnis zu Recht gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG ausgeschieden wurden.

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